2/07/2015 - Frankreich: Das neue Erfordernis eines Einigungsversuchs vor jedem zivilrechtlichen Verfahren – Resonanz und Folgen des Dekrets vom 11. März 2015

AKTIE :

Seit Anfang April sieht in Frankreich der neue Artikel 56 frz. ZPO vor, dass Klagen und Anträge vor Gerichten erster Instanz Bezug auf vorherige Einigungsversuche nehmen müssen. Interessant wird dieser Artikel in Verbindung mit dem geänderten Artikel 127 frz. ZPO, der es nun den Richtern ermöglicht, ein Meditationsverfahren anzuordnen. Um die Anordnung eines solchen Verfahrens zu verhindern, müssen Beweise vorheriger Einigungsversuche erbracht werden. Die Praxis geht bisher von zwei Möglichkeiten mit unterschiedlich hohen Anforderungen aus. Die Meinungen der französischen Praktiker über das neue Dekret reichen von starker Kritik bis hin zu Lob und Begeisterung.

Der folgende Artikel soll sowohl einen Überblick über die Probleme und Fragen der geänderten Artikel als auch über die verschiedenen Meinungen in der Praxis geben und nicht zuletzt aufzeigen, wo die Rechtsprechung in Zukunft gefordert sein wird.

Seit zwei Monaten ist das Dekret Nr. 2015-282 über die Vereinfachung des französischen Zivilprozesses und insbesondere über die Förderung der gütlichen Einigung in Kraft1. Daher ist es an der Zeit, einen Blick auf die Resonanz der Praxis bezüglich dieser Änderung zu werfen.

Das neue am 1. April 2015 in Kraft getretene Dekret ist Teil des Bestrebens der französischen Regierung, das Justizsystem zu modernisieren und damit effizienter zu gestalten. Neben der Einführung einer Übermittlung von Gerichtsladungen über elektronische Kommunikations-mittel wie SMS sieht das Dekret auch vor, dass vor jeder Klage Versuche unternommen worden sein müssen, sich gütlich zu einigen. So bestimmt der neue Artikel 562 der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile), dass außer bei Vorliegen eines berechtigten Grundes (dringendes Anliegen oder öffentliches Interesse) die Klageschrift immer auf einen Einigungsversuch Bezug nehmen muss (für Anträge entsprechend Artikel 58 frz. ZPO). Die Betonung liegt dabei auf der Formulierung, dass eine einvernehmliche Streitbeilegung zumindest vorgeschlagen oder versucht wurde. Damit stellt der Artikel nicht, wie von der Praxis zu Beginn befürchtet, die Bedingung, dass ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren wirklich durchgeführt worden sein muss.
Diese Formulierung wirft trotzdem mehrere Probleme auf, welche von der Praxis unterschiedlich bewertet und gelöst werden.

Gerichtsentscheidungen sind zu diesem neuen Artikel noch nicht ergangen, weswegen zurzeit noch große Unsicherheit bezüglich der Bedeutung und der endgültigen Folgen besteht. Ein vom französischen Justizministerium veröffentlichtes Rundschreiben vom 30. April 20153 bringt bereits etwas Klarheit, doch letztendlich muss abgewartet werden, wie sich die Rechtsprechung äußern wird.
Nichtsdestotrotz lohnt es sich, bereits jetzt einen Blick über die verschiedenen Fragen über die Auslegung und Folgen des Artikels zu werfen und einen Überblick über die bisherigen Meinungen zu bekommen.

Grundsätzlich sollen die neuen Fassungen der Artikel 56 und 58 die verschiedenen Möglichkeiten einer gütlichen Einigung mehr ins Blickfeld der Praxis rücken und die sogenannten alternativen Möglichkeiten zur einvernehmlichen Streitbeilegung (frz.: MARD= modes alternatives de résolution des différends) fördern. Dabei beschränken sich die Artikel nicht nur auf das Meditationsverfahren, sondern umfassen, wie von dem Justizministerium bestätigt, alle Wege, die zu einer gütlichen Einigung führen können4. Das neue Erfordernis eines Einigungsversuchs gilt für alle Verfahren im Zivilrecht und nicht nur für bestimmte Verfahren wie zum Beispiel im Familienrecht. Die fehlende Beschränkung auf bestimmte Verfahren wirft insbesondere Probleme im Hinblick auf Inkassoverfahren auf, für welche das Dekret ebenfalls gilt.

I. Die obligatorische Erwähnung einer vorherigen gütlichen Einigung in Anträgen und Klageschriften

Im Mittelpunkt steht der geforderte Nachweis, dass zumindest eine gütliche Einigung versucht oder vorgeschlagen wurde. Sollte dieser Nachweis nämlich nicht erbracht werden, kann der französische Richter gemäß des ebenfalls geänderten Artikels 127 fr. ZPO, ein Schlichtungs- oder Mediationsverfahren vorschlagen. Einige Autoren sehen diese Möglichkeit im übertragenen Sinne als Sanktion an5, da der Richter nun die Parteien zu einer Einigungsverhandlung laden kann. Eine wirkliche Sanktion im Fall der Nichteinhaltung gibt es aber nicht. Der fehlende Nachweis eines Einigungsversuches führt nicht zur Nichtigkeit der Klage oder zur Nichtigkeit der Geltendmachung der Forderung. Dies wurde bereits von der Praxis so angenommen und vom Justizministerium bestätigt. Trotzdem kann eine vom Richter angeordnete Einigungsverhandlung die Dauer des Verfahrens wesentlich verlängern (bis zu mehreren Monaten), insbesondere, falls die Rechtsprechung häufig auf dieses neue Mittel zurückgreift. Das würde gerade in Eintreibungsverfahren zum Vorteil des Schuldners gereichen, der die Forderungen nicht erfüllen will.

Deswegen gilt es, solange die Rechtsprechung sich noch nicht darüber geäußert hat, eine solche Verlängerung des Verfahrens zu vermeiden. Daher muss man sich auch damit auseinandersetzen, wie der Nachweis über vorangegangene Einigungsversuche erbracht werden kann. Die Praxis geht bisher grundsätzlich von zwei Wegen mit unterschiedlich hohen Anforderungen an den Nachweis aus.

So ist die eine Seite der Auffassung, dass bereits eine allgemeine Klausel in Mahnschreiben das Erfordernis erfüllt. Das Gesetz betone damit letztendlich die Wichtigkeit von Mahnverfahren6. Eine solche Klausel könnte wie folgt aussehen:

„Wir stehen einer einvernehmlichen Streitbeilegung offen gegenüber und stehen Ihnen für Diskussionen über eine gütliche Einigung zur Verfügung. In Ermangelung einer Antwort innerhalb von 15 Tagen, gehen wir davon aus, dass Sie eine gütliche Einigung ablehnen“7.

Wenn der Schuldner demnach nicht auf diese Klausel reagiert, kann das Verfahren nach dem Ablauf der Frist von fünfzehn Tagen, seinen ursprünglichen Lauf nehmen.

Die andere Seite der Praxis misst dieser Gesetzesänderung eine höhere Bedeutung zu und geht davon aus, dass es eines separaten Schreibens bedarf, welches per Einschreiben mit Rückantwortschein versandt werden muss8. Ein solches Verfahren würde allerdings besonders in Eintreibungsverfahren Betrug und Verzögerungstaktiken Tür und Tor öffnen, weswegen abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung im Inkassobereich derart hohe Anforderungen stellen wird.

Teilweise wird auch darüber diskutiert, ob nicht der Briefwechsel zwischen den Anwälten vor der endgültigen Klage oder dem Antrag als Beweis für einen Einigungsversuch herangezogen werden kann. Denn oft wird bereits in diesen Briefen deutlich, ob eine gütliche Einigung in Frage kommt oder ob die Parteien so zerstritten sind, dass ein Schlichtungsverfahren auch keine Einigung bringen könnte. Hierbei stellt sich allerdings das Problem, dass dieser Briefwechsel grundsätzlich vertraulich ist, um gerade Diskussionen über eine gütliche Einigung zwischen den Anwälten ermöglichen zu können. Nur, wenn der Briefverkehr als offiziell gekennzeichnet wurde, könnten entsprechende Schriftsätze als Beweis vor dem Gericht herangezogen werden. Ein Beweis des Einigungsversuchs über den anwaltlichen Briefwechsel entfällt damit in jedem Fall.

II. Gesetzlich geregelte Ausnahmen von dem neuen Erfordernis

Die neuen Artikel 56 und 58 sehen das neue Erfordernis eines Nachweises für alle Verfahren ohne Ausnahme im Zivilprozessrecht vor. Aber es kann von einem Einigungsversuch abgesehen werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt. Das kann laut dem Dekret entweder eine dringliche Angelegenheit oder eine Angelegenheit, die das öffentliche Interesse betrifft, sein. Das Justizministerium präzisiert nicht, wann eine Angelegenheit dringlich genug ist, damit die Ausnahme greift, aber es wird umrissen, was unter Angelegenheiten öffentlichen Interesses fällt. Zum einen nämlich, wenn die Staatsanwaltschaft in Zivilsachen klagt und zum anderen, wenn die Angelegenheit Rechte betrifft, die den Parteien nicht frei zur Verfügung stehen, wie z.B. der Personenstand oder die rechtliche Abstammung.
Die Auslegung von dringlichen Angelegenheiten wird demnach Aufgabe der Gerichte sein.

III. Vorläufige Resonanz der Praxis

Letztendlich fallen die Meinungen bezüglich dieses dritten Kapitels des neuen Dekretes sehr unterschiedlich aus. Während die einen in dem neuen Erfordernis einen wichtigen Schritt zur Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung in Frankreich sehen9, bezweifeln die anderen eben diese Wichtigkeit. Gerade durch die fehlende Sanktion werde dem neuen Erfordernis die Effektivität geraubt10 und auch die Tatsache, dass dieser Neuerung bisher so wenig Aufmerksamkeit zukam, war dem Dekret nicht zuträglich11. Schließlich beruhe ein wesentlicher Teil des Erfolges dieser neuen Vorschrift darauf, dass die Anwälte ihren Mandanten häufiger eine Einigung ohne den Gerichtsweg vorschlagen. So ist es auch ein wesentliches Ziel, die alternativen Wege zu einer einvernehmlichen Streitschlichtung viel bekannter zu machen. Dies wird auch in dem neuen Bericht des Justizministeriums über die MARD12 deutlich, in welchem viele weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die alternativen Verfahren weiter zu fördern. Das Dekret vom März 2015 erfüllt nach der Ansicht mancher Praktiker nur geringfügig dieses Ziel, auch wenn der Hauptgedanke gelobt wird. Besonders im Vergleich zu der verbreiteten Nutzung von außergerichtlichen Einigungen im Common Law und Ländern wie Italien, liegt Frankreich noch weit zurück13.

Außerdem ist eine gütliche Einigung in vielen Bereichen wie insbesondere im Eintreibungsverfahren, von vornherein so gut wie ausgeschlossen. Gerade im Inkassobereich sind die Androhung gerichtlicher Folgen und der erhöhte Druck auf den Schuldner ein wichtiger Bestandteil des Verfahrens. Die Vorstellung einer gütlichen Einigung ist daher fast schon vergeblich.
Ein Autor vermutet hinter diesem Dekret sogar nicht zuletzt ein Misstrauen gegenüber Anwälten und ihren Mandanten14.

Außerdem wird häufig die unpräzise Formulierung kritisiert und, dass die Rolle von Anwälten bei den Schlichtungsverfahren nicht festgelegt wird15. Diese Schlichtungsverfahren werden von Dritten betreut, die in diesem Bereich professionell tätig sein können16, aber keine juristische Ausbildung haben. Aber fast alle sind sich insoweit einig17, dass die wahren Folgen dieser neuen prozessrechtlichen Regelung von der künftigen Rechtsprechung und den Wert, den diese dem Dekret zumessen wird, abhängen.



  1. Dekret Nr. 2015-282 vom 11. März 2015 betreffend die Vereinfachung des Zivilrechtverfahrens, die elektronische Kommunikation und die einvernehmliche Streitbeilegung, am 14. März 2015 im frz. Gesetzesblatt Nr. 0062 veröffentlicht (Décret n° 2015-282 du 11 mars 2015 relatif à la simplification de la procédure civile à la communication électronique et à la résolution amiable des différends publié au JORF n°0062 du 14 mars 2015)

  2. In Kapitel 3, Artikel 18,19 des Dekrets, frz. Wortlaut von Artikel 18 des Dekrets: « Le dernier alinéa de l'article 56 du code de procédure civile est remplacé par les deux alinéas ainsi rédigés : « Sauf justification d'un motif légitime tenant à l'urgence ou à la matière considérée, en particulier lorsqu'elle intéresse l'ordre public, l'assignation précise également les diligences entreprises en vue de parvenir à une résolution amiable du litige. Elle vaut conclusions.»

  3. http://www.textes.justice.gouv.fr/art_pix/JUSC1505620C.pdf, Seite 6 von 9

  4. Wie z.B. conciliation (Schlichtungsverfahren über einen Dritten) , procédure participative (Vertrag begrenzter Dauer über den Versuch, sich gütlich zu einigen, in den Art. 2062 ff. Code civil geregelt) oder négociation directe (direkte Verhandlungen), für einen Überblick (auf frz.): ARLABOSSE, Renaud http://www.village-justice.com/articles/Les-nouvelles-exigences-des,19326.html

  5. MAZENQ, Antoni, http://www.dalloz-actualite.fr/chronique/mention-de-tentative-de-negociation-dans-l-assignation-un-petard-mouille#.VYgo8m-iswB ; ANDRE, Juliette, ASENCIO Stéphane http://www.eurojuris.fr/fr/particuliers-procedure-civile-solution-amiable-litige#.VYkVRm-iswB

  6. BACLE, Florent, http://www.eurojuris.fr/fr/entreprises-contentieux-procedure-civile-simplification#.VYQvum-iswA

  7. Übersetzung einer vorgeschlagenen Klausel z.B. von http://www.lexavoue.com/spip.php?article118: « Nous ne sommes pas opposés à un règlement amiable de notre différend et nous nous tenons à votre disposition pour en discuter. À défaut de réponse sous quinzaine, nous estimerons que vous refusez toute solution amiable. »

  8. ANDRE, Juliette, ASENCIO Stéphane (s.o.)

  9. ARLABOSSE, Renaud, http://www.village-justice.com/articles/Les-nouvelles-exigences-des,19326.html

  10. MAZENQ, Antoni (s.o.); SMILA, Léa, http://www.juritravail.com/Actualite/saisine-juridictions-civiles/Id/205061; ROBERT, Mathilde, http://www.parabellum.pro/Nouvelle-mention-obligatoire-de-l-assignation-un-coup-pour-rien_a657.html

  11. CALZIA, Régine, http://www.village-justice.com/articles/Rapport-Ministere-Justice-sur-les,19855.html#UvMJTHgQuLxXrFtG.99

  12. http://www.justice.gouv.fr/publication/2015_THEM_Rapport_definitif_reglement_conflits.pdf

  13. DANIS, Marie, VAN GAVER, Benjamin, http://www.august-debouzy.com/fr/flash/001082-nouvelles-mentions-obligatoires-des-articles-56-et-58-du-code-de-proc-dure-civile-quels

  14. BACLE, Florent (s.o.)

  15. LOPEZ-EYCHENIE, Dominique, http://www.village-justice.com/articles/partir-1er-avril-2015-faudra,19199.html

  16. Z.B. bestimmte Verbände wie die Fédération Nationale des associations territoriales de conciliateurs de justice de Cour d’Appel

  17. VÖGEDING, Iris, BERTRAND, Perrine http://www.hfw.com/Recherche-d-une-solution-amiable-un-prealable-obligatoire-Avril-2015



https://www.adam-caumeil-rechtsanwaelte.de/Rechtsanwalte-Paris-Frankreich-Deutschland/Nachrichten-Gesetz-frankreich,das,neue,erfordernis,eines,einigungsversuchs,vor,jedem,zivilrechtlichen,verfahren,resonanz,und,folgen,des,dekrets,vom,11,marz,2015-77.html

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