Informationsblatt für unsere Mandanten

I – MANDATSBEARBEITUNG

Wir werden das uns erteilte Mandat in Ihrem Interesse und unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt ausführen. Damit wir unseren Verpflichtungen zu Ihrer vollen Zufriedenheit nachkommen können, benötigen wir von Anfang an alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Sache und Ihre aktive Mitarbeit. Unsere Tätigkeit unterliegt den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den standesrechtlichen Regelungen der Pariser Anwaltskammer.

II – HONORARBERECHNUNG

Gem. Art. 11.2 der Pariser Anwaltsordnung ist jeder neue Mandant vorab von der Berechnungsart der Honorare zu unterrichten:

Die Pariser Stundensätze der Anwaltschaft schwanken zwischen 250 € und 350 EURO zzgl. Mehrwertsteuer. Stundensätze ohne Mehrwertsteuer liegen in Anwendung verschiedener Kriterien (Art. 11.2 Anwaltsordnung) wie Schwierigkeitsgrad der Akte sowie ggf. Streitwert zwischen 200 EURO und 300 EURO. Wie in allen spezialisierten französischen Anwaltskanzleien müssen 70% bis 80% des Honorars zur Deckung der Kanzleikosten aufgewandt werden und zwar vor jedem Gewinn. Das Honorar wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet. Das Anlegen jeder neuen Akte führt zudem zwangsläufig zu einem, im Voraus zahlbaren anwaltsüblichen Vorschuss (Art. 11.4 Anwaltsordnung).

Die französische Mehrwertsteuer beträgt derzeit 20%. Fotokopien, Telefax, Reisekosten und Zahlungen an Dritte (Gerichte, Behörden, Gerichtsvollzieher ...) usw. werden gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Übersetzungen. Unterlagen in deutscher Sprache, die dem französischen Gericht vorgelegt werden sollen, sind zwingend in die französische Sprache zu übersetzen. In diesen Fällen arbeitet unsere Kanzlei mit einer Diplomübersetzerin, die in der Lage ist, auch fachspezifische Texte in die französische Sprache zu übertragen. Die Übersetzungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Der entsprechende Stundensatz beträgt 80 € pro Stunde.

Unser Honorar wird in regelmäßigen Abständen abgerechnet. Die Kostennoten enthalten einen Tätigkeitsbericht und sind innerhalb von fünf Wochen zahlbar. Die regelmäßige Abrechnung nach Zeitaufwand hat für unsere Mandanten den Vorteil der Transparenz und gibt ihnen die Möglichkeit zur sofortigen Kontrolle und Steuerung des Zeitaufwands und damit der Kosten. Für dringende Tätigkeiten, die einen umfangreichen zeitlichen Mehraufwand seitens des Anwalts erfordern, berechnet unsere Kanzlei eine zusätzliche Pauschale von 20%. Der Mandant kann den Zeitaufwand des Anwalts verringern, indem er ihm rechtzeitig die vollständigen Unterlagen übergibt und ihn bei seiner Arbeit unterstützt.

Sollte eine Änderung unserer bereits erstellten und verschickten Honorar- und Kostennoten notwendig werden, so ist dies nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der Rechnung möglich. Nach Ablauf dieser Frist erbetene Änderungen, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Honorar- und Kostennoten, die ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr betreffen.

Falls ein Streit über die Höhe der Honorare entsteht, der nicht einvernehmlich geregelt werden kann, setzt der Vorsitzende der Pariser Anwaltskammer die Honorare auf Antrag einer Partei fest. Falls seine Entscheidung nicht angenommen wird, entscheidet der Cour d'Appel von Paris.

Für den Fall, dass die Zwangsvollstreckung über einen örtlichen Gerichtsvollzieher notwendig wird, weisen wir darauf hin, dass diesem als Freiberufler ein Prozentsatz der eingetriebenen Summe als Erfolgshonorar zusteht.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei in Frankreich anhängigen Prozessen jede Partei die ihr entstandenen Anwaltshonorare und Kosten in der Regel selbst tragen muss. Das Gericht kann jedoch eine der Parteien dazu verurteilen, der anderen Partei einen pauschalen Schadensersatz, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, als Ausgleich für die mit dem Prozess verbundenen Kosten und Honorare zu zahlen. Dieser Betrag entspricht allerdings nur ganz ausnahmsweise den tatsächlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten.

III- HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG

Die Berufshaftpflichtversicherung unserer Kanzlei beläuft sich auf 8.000.000 EURO pro Schadensfall. Mit der Auftragserteilung erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Haftung auf diese Versicherungssumme begrenzt ist. Sollten Sie anlässlich dieses oder eines späteren Mandats den Eindruck haben, dass das Risiko die angegebene Versicherungssumme überschreiten könnte, so teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig schriftlich mit, damit wir für zusätzlichen Versicherungsschutz sorgen können.

Informationsblatt und Abrechnungsweise in Forderungssachen

Unsere Kanzlei übernimmt die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen bezüglich des Einzugs von Forderungen, deren Schuldner in Frankreich ansässig sind zu folgenden Bedingungen:

I -TÄTIGKEIT

Die Erfahrung hat gezeigt, dass in Frankreich die Eintreibung von Forderungen unter 5.000 € unwirtschaftlich ist, da die Kosten, welche grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, im Vergleich zu dem eingetriebenen Betrag unverhältnismäßig hoch sind. Daher sehen wir in unserer Kanzlei von der Beitreibung von Forderungen unter 5.000 € ab.

  1. anwaltliches Mahnschreiben
    Bei Erhalt der Forderungsunterlagen prüft der Anwalt die Angaben bezüglich des Schuldners im Handelsregister. Wenn die Forderung begründet erscheint, übersendet er dem Schuldner ein anwaltliches Mahnschreiben per Einschreiben mit Rückschein.
  2. gerichtliches Verfahren
    Bei höheren Forderungen wird der RA sie nach Ablauf der gesetzten Frist entweder im Mahnverfahren oder klageweise bei Gericht anhängig machen. Wenn letzteres der Fall ist, so wählt der Anwalt in der Regel das sogenannte „Référé“, ein vorläufiges (Eil-) Verfahren, welches ermöglicht, relativ schnell zu einem Titel zu kommen, vorausgesetzt, dass der Gegner die Forderung nicht ernsthaft bestreiten kann (so genannte "absence de contestation sérieuse"). Andernfalls wird die Forderung im normalen Hauptverfahren geltend gemacht.
    Da das Référé-Verfahren, insbesondere aber das Hauptsacheverfahren, relativ hohe Kosten auslösen, wählt der Anwalt bei Streitwerten unter 10.000 € (statt normalem Gerichtsverfahren) in der Regel vorrangig das gerichtliche Mahnverfahren ("injonction de payer").
  3. Beauftragung des Gerichtsvollziehers
    Sobald uns der Titel ("ordonnance" aus Mahnverfahren oder "jugement" aus kontradiktorischem Prozess) vorliegt, übersenden wir ihn einem örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Zustellung und Zwangsvollstreckung. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem Gerichtsvollzieher, der normalerweise nach einer Gebührenordnung abrechnet, als Freiberufler ein Erfolgshonorar zusteht.
  4. Übersetzungen
    Unterlagen in deutscher Sprache, die dem französischen Gericht vorgelegt werden sollen, sind zwingend in die französische Sprache zu übersetzen; unsere diplomierten Übersetzer können dies ggfs. gegen entsprechende Vergütung (à 80 Euro pro Stunde) erledigen.
  5. Insolvenz
    Sollte gegen die Schuldnerfirma ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, so melden wir die Forderung bei dem zuständigen Insolvenzverwalter an. Dazu sind alle Unterlagen, die die Entstehung, Höhe, Begründetheit und Fälligkeit belegen, uns in 2-facher Ausfertigung zuzusenden, davon eine Ausfertigung mit dem handschriftlichen Vermerk eines Geschäftsleiters "certifié conforme à l’original" und seiner Unterschrift. In regelmäßigen Abständen fragen wir bei dem Insolvenzverwalter nach dem Sachstand bis entweder die Zahlung einer Dividende erfolgt, oder das Verfahren mangels Masse eingestellt wird.

II - VERGÜTUNG DES RA

In Frankreich trägt jede Partei grundsätzlich selbst die Anwaltsvergütung (gerichtlich oder außergerichtlich); bei Durchführung eines Prozesses kann der Richter der obsiegenden Partei einen Pauschalbetrag für diese Aufwendungen u.a. zusprechen, der erfahrungsgemäß nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Ausgaben und Honorare des RA deckt (Art. 700 französische Zivilprozessordnung).

Für unsere Tätigkeit als Anwalt legen wir – mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung – folgende Vergütung zugrunde:

  1. anwaltliches Mahnschreiben
    Hierfür berechnet der Anwalt eine Pauschale von 350 €, egal in welcher Höhe die beizutreibende Forderung liegt; Voraussetzung ist, dass uns eine kurze schlüssige Darlegung der Forderung vorliegt.
  2. außergerichtliche Vergleichsverhandlungen
    Der Anwalt berechnet für die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen eine Pauschale von 350 €, falls der Zeitaufwand 1 ½ RA-Stunden nicht übersteigt. Im Übrigen gelten die unter II c) und II d) angegebenen Stundensätze
  3. gerichtliches Mahnverfahren
    Die Betreuung des gerichtlichen Mahnverfahrens wird nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Stundensatz beträgt insoweit 290 € für Senioranwälte und 250 € für die anderen Rechtsanwälte.
  4. "Référé" Verfahren oder Hauptsacheverfahren
    In diesem Fall fakturiert der Anwalt für die Wahrnehmung des streitigen Verhandlungstermins 800 €. Die Erstellung der notwendigen Klageschriften, Schriftsätze, und Korrespondenz wird nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundensatz beträgt insoweit 290 € für Senior RAe. (insbesondere für schwierige Fragen) bzw. 250 € für die anderen RAe.
  5. Übersetzungen
    Die Übersetzungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Der entsprechende Stundensatz beträgt 80 € pro Stunde.
  6. Insolvenz
    Für die Betreuung des Mandats im Insolvenzverfahren berechnen wir für die Forderungsanmeldung eine Pauschale von 500 €. Für die regelmäßigen Sachstandsanfragen bei dem Insolvenzverwalter und Weiterleitung der entsprechenden Information an die Mandanten, die Betreuung eines Sanierungsverfahrens und die regelmäßige Weiterleitung der Dividenden berechnen wir die unter II c) und d) angegebenen Stundensätze.
  7. Suche nach dem Verbleib von Schuldnern in Frankreich
    Anfragen dieser Art betreuen wir in der Regel gemeinsam mit einer Detektei. Zuzüglich zu dem Honorar des Detektivbüros berechnen wir für die Einholung der Kostenvoranschläge, die Übersetzung der Detekteiberichte, sowie die Korrespondenz mit dem Detektivbüro und dem Mandanten eine Pauschale von 200 €.

III - KOSTEN AUSSERHALB DER RA-VERGÜTUNG

Die Gerichtskosten für das Mahnverfahren ("injonction de payer") belaufen sich auf ca. 45 € bis 50 €. Das Einholen des bei Gericht vorzulegenden Handelsregisterauszuges berechnen wir mit 75 €, da die Recherchen im Handelsregister für die Kanzlei mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden sind. Dieser Betrag enthält die Kosten für den Handelsregisterauszug (ca. 5 €). Der Gerichtsvollzieher berechnet für die Zustellung des Mahnbescheids ca 100.

Hinzu kommen noch die oben bereits erwähnten Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten. Die französischen Zivilgerichte berechnen eine Gebühr von 35 € in erster Instanz und 150 € in der Berufung, die Handelsgerichte berechnen zusätzlich für das Einreichen einer Klageschrift, unabhängig vom Streitwert, eine Pauschale zwischen 50 € und 150 €.


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